{"id":2286,"date":"2020-12-03T18:09:51","date_gmt":"2020-12-03T17:09:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.agvu.de\/?p=2286"},"modified":"2020-12-03T18:09:51","modified_gmt":"2020-12-03T17:09:51","slug":"stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-von-vorgaben-der-einwegkunststoffrichtlinie-und-der-abfallrahmenrichtlinie-im-verpackungsgesetz-und-in-anderen-gesetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-von-vorgaben-der-einwegkunststoffrichtlinie-und-der-abfallrahmenrichtlinie-im-verpackungsgesetz-und-in-anderen-gesetzen\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zur Umsetzung von Vorgaben der EU- Einwegkunststoffrichtlinie"},"content":{"rendered":"<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie gelingt es grunds\u00e4tzlich, europarechtliche Vorgaben sachgerecht umzusetzen und damit zu einer St\u00e4rkung der Kreislaufwirtschaft in Deutschland beizutragen. Bei einigen Regelungsvorschl\u00e4gen sieht die AGVU den Bedarf zur Anpassung bzw. zu besonderer Aufmerksamkeit seitens des Gesetzgebers:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu \u00a7 14 Abs. 3 Satz 5 VerpackG-E: Ver\u00f6ffentlichung der von beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Duale Systeme sollen nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 bis 3 Informationen \u00fcber die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ver\u00f6ffentlichen. Dies erscheint mit dem Wettbewerbsrecht unvereinbar. Eine Umsetzung dieser EU-rechtlichen Anforderung nach Abfallrahmenrichtlinie \u00a7 8 a bedarf f\u00fcr das wettbewerbsbasierte System in Deutschland einer Konkretisierung. Erst nach Abstimmung mit dem Bundeskartellamt sollte der Gesetzgeber vorgeben, was die dualen Systeme offenlegen sollen und d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu \u00a7 15 Abs. 3 Satz 3 VerpackG-E: Nachweis \u00fcber die Erf\u00fcllung der R\u00fccknahme und Verwertungsanforderung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hersteller oder Vertreiber von Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen sollen nach \u00a7 15 Abs. 3 VerpackG-E verpflichtet werden, einen Nachweis bzgl. der Erf\u00fcllung von R\u00fccknahme- und Verwertungsanforderungen zu f\u00fchren. In der Praxis ist eine Nachweispflicht im Sinne einer Aufschl\u00fcsselung der Transportverpackungshersteller aufgrund der sehr komplexen Lieferketten-Struktur jedoch nicht durchf\u00fchrbar.<br \/> Mit Blick auf die Mehrweg-Transportverpackungen ist die R\u00fccknahme entlang der gesamten Lieferkette bereits gelebte Praxis: In offenen Pools von Mehrweg-Transportverpackungen werden Mehrwegverpackungen von diversen Herstellern in Umlauf gebracht und von einer Vielzahl an Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen genutzt. Eine Dokumentation entlang der Lieferkette \u00fcber die in Verkehr gebrachten sowie zur\u00fcckgenommenen Verpackungen nach Materialart und Masse ist f\u00fcr diese Mehrweg-Pools jedoch nicht umsetzbar, da eine zentrale Organisation zur Erhebung entsprechender Daten fehlt. Auf eine Aufnahme der Regelung in das VerpackG sollte verzichtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu \u00a7 18 und \u00a7 20 VerpackG-E: Nachweis der Systeme \u00fcber ihre finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit den Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit der dualen Systeme in \u00a7 18 Abs. 1a und in \u00a7 20 Abs. 5 und 6 kommt das BMU der Umsetzungsverpflichtung von europ\u00e4ischen Vorgaben nach. Hier erscheint die \u00dcberpr\u00fcfung dieser Anforderungen durch die Zentrale Stelle jedoch als nicht geeignet. Eine Verpflichtung der dualen Systeme, eine geeignete, ggfs. von einem Wirtschaftspr\u00fcfer testierte Bescheinigung bei der Zentralen Stelle oder im Rahmen des Zulassungsprozesses bei der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde vorzulegen, ist ausreichend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu \u00a7 30a VerpackG-E: Mindestrezyklatanteil in PET-Einweggetr\u00e4nkeflaschen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Blick auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteile f\u00fcr recyceltes PET (R-PET) in Getr\u00e4nkeflaschen ist fortlaufend auf einen uneingeschr\u00e4nkt funktionierenden Markt f\u00fcr dieses Material zu achten und dies ggf. durch einen geeigneten rechtlichen Rahmen sicherzustellen. Es muss der zum Einsatz von R-PET verpflichteten Branche, d.h. allen in der Branche t\u00e4tigen Marktteilnehmern, m\u00f6glich sein, dieses Material in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualit\u00e4t zu nachvollziehbaren Preisen beziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu \u00a7 31 Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Einweg-Getr\u00e4nkeflaschen aus Kunststoff sowie auf alle Getr\u00e4nkedosen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie ist eine Ausweitung der Pfandpflicht nicht erforderlich. Mit einer Sammelquote bei Einwegkunststoffflaschen von \u00fcber 90% werden die ab 2029 geltenden EU-Vorgaben bereits heute deutlich \u00fcberschritten.<br \/> Sofern eine Ausweitung der Pfandpflicht dennoch wie geplant zum 1.1.2022 umgesetzt werden soll, ist sicherzustellen, dass das hinzukommende Material die gegenw\u00e4rtig hohe Qualit\u00e4t des R-PETs im Pfandsystem nicht negativ beeintr\u00e4chtigt. Saftflaschen ben\u00f6tigen z.B. derzeit noch Additive, die das gegenw\u00e4rtige PET-Recycling st\u00f6ren k\u00f6nnen. Eine Regelung, die den Einsatz entsprechender Additive in Getr\u00e4nkeflaschen aus Kunststoff reglementiert, sollte in Erw\u00e4gung gezogen werden.<br \/> Eine Erweiterung der Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffflaschen h\u00e4tte Auswirkungen auf den verbleibenden Verpackungsmix aus der haushaltsnahen Getrenntsammlung. Er entzieht den Systembetreibern einen wertvollen Materialteilstrom, der zur Erf\u00fcllung der Quotenanforderungen beitr\u00e4gt. Sollte die Pfandpflicht &#8211; wie vom BMU vorgeschlagen &#8211; erweitert werden, ist die zum 1.1.2022 vorgesehene Erh\u00f6hung der Verwertungsquoten gem. \u00a7 16 (2) auf einen Zeitpunkt nach der Evaluierung der auf das Jahr 2022 bezogenen Quotenerf\u00fcllung zu verschieben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu \u00a7 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG-E: Pflicht zum zus\u00e4tzlichen Angebot von Mehrweg-Verpackungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass Mehrweg-Verpackungen als Alternative zu Einwegkunststoffverpackungen (in Gestalt von Beh\u00e4ltnissen f\u00fcr Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden k\u00f6nnen) durch den Letztvertreiber angeboten werden m\u00fcssen. Adressiert ist auch der regul\u00e4re Einzelhandel, d.h. der \u00f6rtliche Supermarkt. Damit schie\u00dft die Regelung weit \u00fcber das Ziel hinaus, das darin besteht, den Konsum von Getr\u00e4nken oder Speisen vor Ort auch in Mehrwegverpackungen zu erm\u00f6glichen.<br \/> Das Anbieten einer Mehrwegalternative f\u00fcr alle Verpackungen von Lebensmitteln, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind, ist f\u00fcr den Einzelhandel und f\u00fcr den Konsumenten nicht zumutbar. Es wird nicht m\u00f6glich sein, bereits verpackt bezogene Lebensmittel, z.B. Salatschalen oder Sushiboxen, die etwa f\u00fcr den schnellen Lunch im B\u00fcro gekauft werden, in einer Mehrwegl\u00f6sung oder einer Verpackung ohne Kunststoff anzubieten; diese Angebote werden voraussichtlich verschwinden. Eine Wohlstandseinbu\u00dfe beim Verbraucher w\u00e4re die Folge, die vom Gesetzgeber nicht gew\u00fcnscht sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daher sollten nur Produkte, die erst beim Letztvertreiber verf\u00fcllt werden, von der Regelung erfasst werden. Die Regelung in \u00a7 33 Abs. 1 Satz 1 sollte daher wie folgt erg\u00e4nzt werden:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u201eLetztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetr\u00e4nkebechern, die erst beim Letztvertreiber bef\u00fcllt werden, sind ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zu \u00a7 35 Abs. 1 VerpackG-E: Beauftragung Dritter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der in \u00a7 35 Abs. 1 geregelten Beauftragung Dritter soll ein zuvor vom deutschen Gesetzgeber beschrittener Weg aufgegeben werden: Hersteller m\u00fcssen die Kernpflichten nach dem Verpackungsgesetz selbst wahrnehmen und k\u00f6nnen diese nicht \u00fcbertragen. Dazu geh\u00f6rt nach \u00a7 10 auch die Abgabe von Datenmeldungen. Der Ansatz der Nicht-\u00dcbertragbarkeit hat in der Vergangenheit ma\u00dfgeblich dazu beigetragen, die Melde- und Datensicherheit und damit die Systemstabilit\u00e4t deutlich zu verbessern. Im Interesse der ehrlichen Inverkehrbringer und der Stabilit\u00e4t der Systeme sollte am Prinzip der Nicht-\u00dcbertragbarkeit der Datenmeldung an Dritte festgehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Berlin, 3. Dezember 2020<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das PDF-Dokument der Stellungnahme steht <strong><em><a href=\"https:\/\/www.agvu.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/AGVU-Stellungnahme-Novelle-VerpackG_Dez_2020.pdf\">here<\/a><\/em><\/strong> zum Download zur Verf\u00fcgung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesetz zur Umsetzung von Europarecht tr\u00e4gt zur St\u00e4rkung der Kreislaufwirtschaft in Deutschland bei. 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