{"id":3600,"date":"2023-02-23T12:34:26","date_gmt":"2023-02-23T11:34:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.agvu.de\/?p=3600"},"modified":"2023-02-23T12:34:26","modified_gmt":"2023-02-23T11:34:26","slug":"position-zum-gesetzentwurf-fuer-eine-europaeische-verpackungs-undverpackungsabfallverordnung-ppwr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/position-zum-gesetzentwurf-fuer-eine-europaeische-verpackungs-undverpackungsabfallverordnung-ppwr\/","title":{"rendered":"Position zum Gesetzentwurf f\u00fcr eine Europ\u00e4ische Verpackungs- und<br>Verpackungsabfallverordnung (PPWR)"},"content":{"rendered":"<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Entwurf der europ\u00e4ischen Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) ist grunds\u00e4tz\u0002lich geeignet, die Verpackungs-Kreislaufwirtschaft im europ\u00e4ischen Binnenmarkt wesentlich voranzu\u0002treiben. Einheitliche Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung kreislauff\u00e4higer Verpackungen tragen zu einem \u201eLevel Playing Field\u201c f\u00fcr die Akteure der Wertsch\u00f6pfungskette Verpackung und zur Etablierung eines echten Sekund\u00e4rrohstoffmarktes in Europa bei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Vorschlag enth\u00e4lt jedoch auch problematische Aspekte: So werden zentrale Entscheidungen, etwa in den Bereichen Rezyklateinsatz, Recyclingf\u00e4higkeit sowie Einschr\u00e4nkung von Verpackungsformaten<br \/>auf die Ebene von Delegierten Rechtsakten und Durchf\u00fchrungsrechtsakten verlagert und damit der EU-Kommission zugeordnet. Dem notwendigen Einbezug des Europ\u00e4ischen Parlaments wird damit nicht Rechnung getragen. Zudem fehlt f\u00fcr einige Ma\u00dfnahmen mit hoher Eingriffsintensit\u00e4t in die Entscheidungsfreiheit von Unternehmen &#8211; etwa Mehrwegquoten und Verpackungsverbote &#8211; der wissenschaftliche Nachweis der resultierenden \u00f6kologischen Vorteile. Entscheidungen von dieser Tragweite<br \/>sollten jedoch auf Basis vergleichender \u00d6kobilanzen getroffen werden. Der Vorschlag etabliert zudem eine Reihe neuer Dokumentations- und \u00dcberpr\u00fcfungspflichten, insbesondere f\u00fcr Hersteller und H\u00e4ndler, die in der Summe betr\u00e4chtliche B\u00fcrokratiekosten f\u00fcr Unternehmen nach sich ziehen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die AGVU empfiehlt Anpassungen in den folgenden Bereichen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Recyclingf\u00e4higkeit (Art. 6)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Artikel schafft die rechtliche Grundlage f\u00fcr einheitliche Designanforderungen f\u00fcr Verpackungen mit Blick auf ihre Recyclingf\u00e4higkeit. Dieses wichtige Vorhaben hat das Potenzial, die Recyclingquoten f\u00fcr Verpackungen signifikant zu steigern. Die Regelungen k\u00f6nnen jedoch auch zu<strong> hoher Komplexit\u00e4t <\/strong>f\u00fchren: Vorgesehen ist eine Differenzierung zwischen 30 Verpackungsmaterialien bzw. &#8211; kategorien (Annex II, Tabelle 1); innerhalb der Kategorien erfolgt wiederum eine Abstufung der Anforderungen nach f\u00fcnf Performanceklassen (A-E; Annex II, Tabelle 2). Die Unterteilung in Verpackungskategorien ist unvollkommen und sollte angepasst werden \u2013 so wird bei Kunststoff in 18 Kategorien, bei Papier\/Pappe beispielsweise nur in zwei Kategorien unterschieden. Dies wird der tats\u00e4chlichen Materialvielfalt nicht gerecht. Dennoch muss die Notwendigkeit derartig detaillierter Unterteilungen kritisch gepr\u00fcft und mit dem zu erwartenden Aufwand f\u00fcr die Verpackungshersteller bei der Erstellung der geforderten Konformit\u00e4tserkl\u00e4rung (Art. 6.8. i.V.m. Annex VII) ins Verh\u00e4lt\u0002nis gesetzt werden. Die Speicherung der Konformit\u00e4tserkl\u00e4rungen sollte zudem auch digital erfolgen d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Notwendig ist zudem ein <strong>festes Zieldatum<\/strong> f\u00fcr die Vorlage der <strong>Delegierten Rechtsakte<\/strong> zu den kon\u0002kreten Designanforderungen und den Vorgaben f\u00fcr die Lizenzentgelt-Modulierung, um Rechtssi\u0002cherheit f\u00fcr die Hersteller herzustellen. Bei der Erarbeitung aller Delegierten Rechtsakte sollten zu\u0002dem Expertinnen und Experten aus den Unternehmen der Wertsch\u00f6pfungskette Verpackung in ei\u0002nen institutionalisierten, transparenten Prozess, etwa nach Vorbild der Entwicklung des deutschen<br \/>\u201eMindeststandard Recyclingf\u00e4higkeit\u201c, eingebunden werden. Im Bereich Design-for-Recycling sollte das Ziel dieses Prozesses sein, einen CEN-Standard f\u00fcr alle Verpackungsmaterialien zu erreichen, der eine Harmonisierung der Bemessung von Recyclingf\u00e4higkeit sicherstellt und bereits existie\u0002rende Design-for-Recycling Vorgaben angemessen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Rezyklateinsatz (Art. 7)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um ein einheitliches Verst\u00e4ndnis des Begriffs Rezyklat zu gew\u00e4hrleisten, sollte sich der Text der Verordnung explizit auf eine international anerkannte Norm (zum Beispiel DIN\/ISO 14021:2016(E)) beziehen. Die vorgesehenen <strong>Rezyklateinsatzquoten f\u00fcr kontaktsensitive Materialien<\/strong> aus Nicht-PET sind nach aktuellem Stand <strong>nicht erf\u00fcllbar<\/strong>, da keine entsprechenden Recyclingprozesse zugelassen sind. Ein Abweichen von der Quote ist zwar im Falle einer fehlenden Autorisierung bestimmter Technologien m\u00f6glich (Art. 7.9), liegt aber allein im Ermessen der EU-Kommission. Dieser Artikel sollte dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass die Quote f\u00fcr kontaktsensitive Materialien aus Nicht-PET nur dann in Kraft tritt, wenn die Zulassung entsprechender Recyclingprozesse bis zu einem bestimmten Datum erfolgt ist. Falls die Erf\u00fcllung der Quote teilweise \u00fcber <strong>sog. chemisches Recycling<\/strong> angestrebt wird, sind entsprechende Technologien klar zu definieren und ihre Voraussetzungen<br \/>und Bedingungen festzulegen. In der Abfallrahmenrichtlinie sollte gleichzeitig aufgenommen werden, dass chemisches Recycling in der Abfallhierarchie unterhalb des werkstofflichen Recyclings<br \/>einzuordnen ist. Darauf bezugnehmend ist in der Verpackungsverordnung festzulegen, dass sich die Gestaltung von Verpackungen an der werkstofflichen, nicht an der chemischen Recycelbarkeit ausrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr den Fall mangelnder Verf\u00fcgbarkeit von Rezyklaten sollten die Bedingungen, unter denen die EU-Kommission Abweichungen von den vorgesehenen Rezyklatquoten verf\u00fcgen kann, konkret definiert werden (Art. 7.10.). F\u00fcr die M\u00f6glichkeit der EU-Kommission, <strong>f\u00fcr weitere Materialien Rezyklateinsatzquoten <\/strong>festzulegen (Art. 7.11), sollten im Verordnungstext Voraussetzungen genannt werden, etwa das Feststellen einer unzureichenden Marktfunktion bei den entsprechenden Materialien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Art. 7.1 regelt die <strong>Berechnung der Rezyklatanteile<\/strong> mit Bezugnahme auf jede einzelne Verpackung. Diese Vorgabe steht im Widerspruch zu den Vorgaben der Berechnung der Rezyklatanteile in PET-Flaschen in der europ\u00e4ischen Einwegkunststoffrichtlinie: Dort ist der Anteil als \u201eDurchschnitt aller im Hoheitsgebiet des im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten PET-Flaschen\u201c zu berechnen (Art. 5.a EU 2019\/904). Gerade bei mangelnder Verf\u00fcgbarkeit geeigneter Rezyklate verringert eine Berechnung auf Produktbasis die Chancen auf Effizienz bei der Beschaffung und im Einsatz von Rezyklaten. Auch angesichts der relativ knappen Frist von drei Jahren zwischen Ver\u00f6ffentlichung der Rezyklatanteil-Berechnungsmethodik und dem Inkrafttreten der Quoten ist dies problematisch. Es sollte den Herstellern daher freigestellt werden, den <strong>Rezyklatanteil auf Produktbasis oder im Durchschnitt der Gesamtmenge der Produkte<\/strong>, die sich im Anwendungsbereich einer der Quoten nach Art. 7 befinden, zu berechnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Verpackungsminimierung (Art. 9)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vorgeschlagene Methodik der Verpackungsminimierung ist grunds\u00e4tzlich nachvollziehbar, problematisch ist jedoch die vorgesehene Pflicht f\u00fcr Hersteller, einen \u00dcbereinstimmungsnachweis f\u00fcr jede einzelne Verpackung zu f\u00fchren. Der Aufwand, rechtssicher nachzuweisen und zu dokumentieren, dass eine Verpackung nicht kleiner oder leichter sein kann, als sie tats\u00e4chlich ist, erscheint gerade f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf eine<strong> standardm\u00e4\u00dfige Dokumentation der Verpackungsminimierung <\/strong>sollte verzichtet werden. Stattdessen k\u00f6nnten die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden befugt werden, stichprobenartig oder bei begr\u00fcndeten Zweifeln Nachweise bei Unternehmen anzufordern. Auch auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass die Verpackungsminimierung nach den Kriterien aus Annex IV erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere im Bereich Lebensmittelverpackungen m\u00fcssen die Vorgaben zur Verpackungsminimierung mit anderen politischen Initiativen koh\u00e4rent sein. Sie m\u00fcssen u.a. jene Ma\u00dfnahmen ber\u00fccksichtigen, die im Rahmen der Verordnung \u00fcber Materialien mit Lebensmittelkontakt und Initiativen im Rahmen von \u201eFarm to Fork\u201c verfolgt werden, um Lebensmittelabf\u00e4lle im Einzelhandel und in Privathaushalten bis 2030 zu halbieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Verbote von Verpackungsformaten (Art. 22)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verbote von bestimmten Verpackungsformaten sind eingriffsintensive Ma\u00dfnahmen. Sie betreffen nicht nur Hersteller, sondern auch Verbraucherinnen und Verbraucher. Es m\u00fcssen daher anspruchsvolle Anforderungen an die Rechtfertigung von Verboten gelten. Im Verordnungsentwurf erscheint die<strong> fehlende Transparenz<\/strong> der Auswahl- und Beurteilungskriterien der zu verbietenden Verpackungen problematisch. Auch erfolgt<strong> keine wissenschaftlich fundierte Bezugnahme<\/strong> zu etwaigen \u00f6kologischen Vorteilen, die aus den Verboten erwachsen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Blick auf die Wirkung der Verpackungsverbote in der europ\u00e4ischen Einwegkunststoffrichtlinie zeigt, dass Alternativprodukte nicht zwingend \u00f6kologisch vorteilhafter sind. Ein Verbot von kleinen Verpackungsformaten ist mit Blick auf die generelle Zunahme von Ein- und Zweipersonenhaushalten und dem notwendigen Lebensmittelschutz \u00f6kologisch nicht zielf\u00fchrend. Auch das vorgeschlagene Verbot nicht-kompostierbarer Kaffee- oder Teesystem-Einzelportionseinheiten, die zusammen mit dem Erzeugnis verwendet und entsorgt werden, (Art. 8.1. i.V.m. Art. 3 (1) Buchst. f u. g) muss nach der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und den zu erwartenden \u00f6kologischen Effekten beurteilt werden. Es ist nicht belegt, dass kompostierbare L\u00f6sungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen besser abschneiden als Recyclingl\u00f6sungen. Ein gro\u00dfer Anteil der Zubereitungssysteme auf dem Markt ist nicht auf kompostierbare Einzelportionseinheiten umr\u00fcstbar; <strong>bis zu 140 Millionen<\/strong> funktionierende <strong>Kaffee- oder Teemaschinen in EU-Haushalten w\u00fcrden unbrauchbar<\/strong> und m\u00fcssten ersetzt werden \u2013 womit ein hoher zus\u00e4tzlicher Ressourcenverbrauch entst\u00fcnde. Art. 8.1. sollte dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass die betreffenden Produkte 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung entweder recyclingf\u00e4hig oder kompostierbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich empfiehlt die AGVU,<strong> Verpackungsverbote g\u00e4nzlich aus dem Verordnungstext zu streichen<\/strong>. Die Ressourcenminimierung bei Verpackungen kann besser justierbar, effizienter und gleichzeitig effektiv \u00fcber \u00f6konomische Anreizinstrumente erreicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wiederverwendbarkeit (Art. 23-26)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gut konzipierte Wiederverwendungssysteme k\u00f6nnen in bestimmten Bereichen zu Ressourcen- und Materialeinsparungen beitragen. Allerdings <strong>bringen Mehrwegsysteme nicht in jedem Fall einen \u00f6kologischen Vorteil <\/strong>gegen\u00fcber Einwegsystemen. Grundlage f\u00fcr Vorgaben von Mehrwegquoten sollten daher geeignete \u00f6kologische Bewertungen, beispielsweise LCA (Life Cycle Assessment), sein. Den Mindestanforderungen f\u00fcr Mehrwegsysteme (Annex VI) sollten zudem Kriterien hinzugef\u00fcgt werden, die f\u00fcr einen m\u00f6glichst niedrigen CO2-Fu\u00dfabdruck sorgen, etwa hinsichtlich einer Minimierung der Mehrweg-Transportwege.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Gleichstellung von Verpackungen f\u00fcr private Nutzer mit Verpackungen f\u00fcr gewerbliche Nutzer ist nicht nachvollziehbar und nicht sachlich zu rechtfertigen. Hier bedarf es \u2013 ebenso wie f\u00fcr Transportverpackungen \u2013 einer weiteren Differenzierung bez\u00fcglich des Verwendungszwecks und der F\u00fcllg\u00fcter. Einige der vorgeschlagenen<strong> Mehrwegziele<\/strong>, insbesondere f\u00fcr Transportverpackungen, sind zudem <strong>zu hoch und faktisch kaum erreichbar<\/strong>. Art. 26, Abs. 12 legt beispielsweise eine Quote von 100 % bereits ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung fest. Ihre Realisierung w\u00e4re selbst bei umfassenden und abrupten Umstellungen der Unternehmensprozesse und bei enorm hohem Kostenaufwand kaum m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Transportverpackungen, insbesondere Kunststofffolien und PPK-Produkte, sind meist sehr gut recycelbar. Da die Recyclingf\u00e4higkeit ma\u00dfgeblich durch das F\u00fcllgut bestimmt wird, ist hier eine entsprechende Differenzierung notwendig. Auf die Aufz\u00e4hlung von \u201ebeispielhaften Transportverpackungen\u201c sollte verzichtet werden, denn einige der ausdr\u00fccklich genannten Verpackungen sind nach Definition in Art. 3 Abs. 4 nicht als Transportverpackungen einzustufen, da sie direkten Kontakt<br \/>zum F\u00fcllgut haben (\u201epails\u201c &#8211; Artikel 26.7.; \u201ecanisters\u201c &#8211; 26.12; \u201edrums\u201c &#8211; 26.7., 12 u. 13.). Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Mehrweg-Ziele sollten insgesamt &#8211; im Austausch mit den betroffenen Unternehmen &#8211; auf Notwendigkeit, Umsetzbarkeit und finanzielle Implikation \u00fcberpr\u00fcft<br \/>und gegebenenfalls abgesenkt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Februar 2023<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Positionspapier gibt es auch hier als Download :<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a href=\"https:\/\/www.agvu.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/AGVU-Position-zur-europaeischen-Verpackungs-und-Verpackungsabverordnung-PPWR-Febr-2023.pdf\">AGVU-Position zur europ\u00e4ischen Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung PPWR<\/a><a href=\"https:\/\/www.agvu.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/AGVU-Position-zur-europaeischen-Verpackungs-und-Verpackungsabverordnung-PPWR-Febr-2023.pdf\" class=\"wp-block-file__button\" download>Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGVU-Position zur neuen Verpackungsverordnung: konkrete Empfehlungen zur Nachweisbarkeit von Umwelteffekten, Koh\u00e4renz und B\u00fcrokratie. Unterst\u00fctzung f\u00fcr geplante Ma\u00dfnahmen f\u00fcr bessere Recyclingf\u00e4higkeit, mehr Rezyklateinsatz und geringeren Verpackungsverbrauch.<\/p>","protected":false},"author":8,"featured_media":3602,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_nectar_blocks_hide_post_title":false,"_nectar_blocks_transparent_header_effect":false,"_nectar_blocks_transparent_header_effect_color":"light","_nectar_blocks_header_animation":false,"_nectar_blocks_header_animation_delay":0,"_nectar_blocks_header_animation_effect":"fade","_nectar_blocks_page_css":"","_nectar_blocks_page_js":"","inline_featured_image":false,"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[],"hilfskategorie":[35],"class_list":["post-3600","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","category-stellungnahmen_positionspapiere","hilfskategorie-publikationen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3600","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/8"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3600"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3600\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3602"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3600"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3600"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3600"},{"taxonomy":"hilfskategorie","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.avu-online.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/hilfskategorie?post=3600"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}