Im ersten Novellenentwurf des Verpackungsgesetzes ist ein Verbot von leichten Kunststofftragetaschen vorgesehen. Das Verbot richtet sich an Letztvertreiber, die Verpackungen an den Endverbraucher abgeben. Das BMU zielt auf eine weitere Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen, zudem soll Littering vermieden werden.
Anmerkungen der Arbeitsgemeinschaft Verpackung + Umwelt:
1. Die Regulierung von Kunststofftragetaschen ist sprunghaft
Im April 2016 wurde unter starker Einbindung der Medien eine Vereinbarung zwischen dem damaligen BMUB und dem deutschen Einzelhandel, vertreten durch den HDE, geschlossen, mit der Kunststofftragetaschen am Point of Sale nur noch gegen ein angemessenes Entgelt an den Endverbraucher abgegeben wurden. Diese Selbstverpflichtung hatte das Ziel, die Menge genutzter Kunststofftragetaschen deutlich zu reduzieren. Das Ziel wurde erreicht: Seit Inkrafttreten der Selbstverpflichtung werden in Deutschland knapp zwei Drittel Tüten weniger konsumiert. Bei leichten Plastiktüten beträgt der Verbrauch nur noch die Hälfte der EU-Zielvorgabe für 2025.
Das rigorose Verbot von leichten Kunststofftragetaschen entbehrt hinsichtlich der erreichten massiven Nutzungsreduktion ihrer sachlichen Grundlage. Mit dem plötzlichen Verbot fällt das BMU dem Einzelhandel in den Rücken. Mit Blick in die Zukunft ist nicht ersichtlich, warum sich einzelne Wirtschaftszweige noch einer Selbstverpflichtung unterwerfen sollten, wenn diese seitens des Gesetzgebers nach kurzer Zeit wieder als wertlos erachtet wird.
2. Die Mehrwegtragetasche aus Recyclingkunststoff muss weiterhin nutzbar sein
Wiederverwendbare Kunststofftragetaschen werden häufig aus recycelten Altfolien hergestellt und weisen zu Alternativen aus Papier oder biologisch abbaubarem Kunststoff die beste Ökobilanz auf (s. https://empa.ch/documents/56122/458579/ Oekobilanz-Tragetaschen.pdf/490f9506-a9d1-4ad8-ac56-e797cc39246a?version=1.1). Es gibt keinen sachlichen Grund, den Verbraucher durch ein Verbot von wiederverwendbaren Kunststofftragetaschen zum Ausweichen auf ökologisch und ökonomisch nachteiligere Lösungen zu zwingen. Es ist zwar richtig, dass der Gesetzentwurf wiederverwendbare Kunststofftragetaschen ab einer Wandstärke von mehr als 50 Mikrometer von dem Inverkehrbringungsverbot ausnimmt, jedoch erscheint die gewählte Grenze als willkürlich. Auch leichtere Kunststofftragetaschen nutzen Recyclingmaterial und sind Beispiele für ein technisch anspruchsvolles, effektives und sinnvolles LD-PE-Recycling.
Der Gesetzgeber ist aufgerufen, Mehrwegkunststofftragetaschen auch unterhalb der Grenze von 50 Mikrometer Wandstärke weiterhin auf dem Markt zuzulassen. Zu den Gründen zählen:
- Offenhalten von Einsatzmöglichkeiten für Kunststoffrezyklate: Wiederverwendbare Kunststofftragetaschen mit Rezyklatanteilen von über 80 % tragen zum Schließen von Rohstoffkreisläufen bei und können sogar mit dem „Blauen Engel“ ausgezeichnet werden.
- Ausbau der „Rezyklatinitiative“ des BMU und Stützung von Herstellern, die massiv in Recyclingprozesse für die Mehrfachnutzung von Rohstoffen in z.B. Kunststofftragetaschen investiert haben.
- Stützung des Mehrweggedankens durch Kunststofftragetaschen, die sich durch hohe Qualität vielfach nutzen und im Anschluss hervorragend recyclen lassen.
- Verwendung von wiederverwendbaren Kunststofftragetaschen aus recycelten Altfolien als ökologisch sinnvollste Tragetasche im Vergleich zu Papiertüten, kompostierbaren Tragetaschen oder Baumwolltragetaschen.
Berlin, 1. Oktober 2019
Die Stellungnahme steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.