Bundesregierung und EU-Kommission haben sich den Ausbau der Kreislaufwirtschaft und den Ressourcen- und Klimaschutz zum Ziel gesetzt. Die Allianz Verpackung und Umwelt (AVU) unterstützt diese Ziele vollumfänglich und setzt sich insbesondere für verbesserte Recyclingfähigkeit, die Erhöhung des Rezyklateinsatzes in Kunststoffverpackungen und eine Gesetzgebung auf Basis von Wettbewerbsprinzipien ein.
Der Koalitionsvertrag sieht eine Überarbeitung des Verpackungsgesetzes vor, um „ressourcenschonendes und recyclingfreundliches Verpackungsdesign sowie den Rezyklateinsatz“ zu belohnen. In diesem Zusammenhang plant das Bundesumweltministerium nun eine Novellierung von § 21 VerpackG („Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte“). Die Unternehmen der Verpackungs- und Kreislaufwirtschaft sehen in der finanziellen Privilegierung nachhaltiger Verpackungslösungen durch stärkere Spreizung der Systembeteiligungsentgelte Chancen. Ihre Expertise bringen sie gerne in eine langfristig tragfähige und rechtssichere Gestaltung von § 21 VerpackG mit wirksamer ökologischer Lenkungswirkung ein. Die AVU empfiehlt die Berücksichtigung folgender Punkte:
- Ein transparenter, gesetzlich festgelegter Preisaufschlag auf die Beteiligungsentgelte kann Anreize für den Einsatz besonders recyclingorientierter Verpackungslösungen setzen.
- Der von der Materialart unabhängige Preisaufschlag sollte von den Inverkehrbringern jener Verpackungen entrichtet werden, die noch nicht hochgradig recyclingfähig sind. Die Einordnung der Verpackungen sollte nach einer gesetzlich festgelegten Methodik auf Grundlage des ZSVR-Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit erfolgen. Der Mindeststandard muss dafür regelmäßig, transparent und unter Einbezug aller Stakeholder weiterentwickelt und an die auf EU-Ebene über die PPWR entwickelte Klassifizierung angepasst werden.
- Für eine bürokratiearme Lösung kann auf bestehenden Mechanismen aufgesetzt werden: Die dualen Systeme sollten die Preisaufschläge bei den Verpackungs-Inverkehrbringern überprüfbar einziehen und an einen Fonds weiterleiten. Der Fonds sollte privatrechtlich organisiert sein und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) angesiedelt werden.
- Die Fondsmittel sollten hochgradig recyclingfähige Verpackungen sowie den Einsatz von Recyclingmaterialien diskriminierungsfrei bonifizieren. Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, dass der Einsatz von Kunststoffrezyklaten in Lebensmittelverpackungen aus rechtlichen Gründen bisher kaum möglich ist. Auch nachwachsende Rohstoffe, eingesetzt in innovativen Verpackungslösungen, sollten bei der Bonifizierung berücksichtigt werden. Unternehmen, die eine hochgradige Recyclingfähigkeit der Verpackung nachweisen oder einen zertifizierten Nachweis für das eingesetzte Material aus haushaltsnahen Sammlungen erbringen, können nach einem transparenten Mechanismus eine Auszahlung durch den Fonds erhalten.
- Bei der ZSVR ist ein Gremium einzurichten, das die dauerhafte Mitsprache der Industrie bei Fragen der Fondsverwaltung und der Mittelverwendung gewährleistet.
Ein novellierter § 21 VerpackG kann die Recyclingfähigkeit von Verpackungen steigern und den Sekundärrohstoffmarkt anregen. Feste Preisaufschläge und ein privatrechtlich organisierter Fonds ergänzen das in Deutschland etablierte, ökologisch vorteilhafte und kosteneffiziente Wettbewerbssystem der dualen Systeme. Gleichzeitig ist eine faire Kostenzuordnung des Recyclingaufwands und der Materialerlöse je nach Verpackungsfraktion in den Lizenzentgelten für Verpackungen unabdingbar.
Mit einer kurzfristigen Umsetzung eines neuen § 21 VerpackG kann Deutschland ein überzeugendes Vorbild für die gemäß der neuen EU-Verpackungsverordnung ab 2031 vorgeschriebene Lizenzentgelt-Modulierung nach ökologischen Kriterien schaffen und neue Dynamik in den Sekundärrohstoffmärkten anstoßen.
Eine PDF der Stellungnahme finden Sie hier.