Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit

Stellungnahme zur künftigen Kostenbeteiligung der Hersteller an Litter-Reinigungsmaßnahmen

Umsetzung von Art. 8 Einwegkunststoffrichtlinie (i.V.m. Art. 8 und 8a Abfallrahmenrichtlinie)
Anmerkungen zu möglichen Organisationsmodellen zur Kostenerhebung für Litter-Reinigung und Sammlung in öffentlichen Abfallbehältern

Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie sieht eine Ausweitung der Herstellerverantwortung für bestimmte Verpackungen und Produkte vor. Vorgesehen ist u.a. auch eine Kostenbeteiligungspflicht für Litter-Reinigungsaktionen und für die Sammlung und Entsorgung in der öffentlichen Abfallsammlung. Derzeit wird die Umsetzung der europäischen Vorgaben für eine Kostenbeteiligungspflicht in nationales Recht vorbereitet. Von Wirtschaftsbeteiligten sind bereits Vorschläge für die Umsetzung gemacht bzw. angekündigt worden. Folgende Gesichtspunkte sollten in der aktuellen Debatte Berücksichtigung finden:

  1. Nach wie vor bestehen europa- und verfassungsrechtliche Bedenken, ob Hersteller auch dann als Verursacher anzusehen sind, wenn Dritte, also Konsumentinnen und Konsumenten, Verpackungen und Produkte achtlos wegwerfen und somit illegal entsorgen. Die Umweltbelastung tritt hier im Einflussbereich der Konsumentinnen und Konsumenten auf. Damit kann die Verantwortung dem Verursacherprinzip entsprechend – wenn überhaupt – nicht allein den Herstellern zugerechnet werden. Im Rahmen der nationalen Umsetzung hat der deutsche Gesetzgeber eine klare Abgrenzung der jeweiligen Verantwortlichkeiten vorzunehmen.

  2. Privatrechtliche Organisationsmodelle zur Kostenbeteiligung der Inverkehrbringer ermöglichen eine einfache und effiziente Umsetzung. Zu den Erfordernissen der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung der Kostenhöhe zählen möglichst niedrige Verwaltungskosten. Als Organisationsmodell kommt unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen letztlich nur ein privatrechtlicher Finanzierungsfonds in Betracht, der durch vertragliche Regelungen zwischen den betroffenen Akteuren zu gestalten ist. Bei der Wahl des Organisationsträgers zur Umsetzung eines privatrechtlichen Finanzierungsfonds ist eine schlanke, effiziente und kostengünstige Struktur entscheidend. Eine rein öffentlich-rechtliche Organisationsstruktur oder eine Übertragung der Aufgaben an Behörden scheiden aus verfassungsrechtlichen Gründen aus.

  3. Die betroffenen Hersteller können im Rahmen des privatrechtlichen Finanzierungsfonds ihre Produktverantwortung aktiv wahrnehmen. Die alleinige Zuordnung von Finanzierungs-verantwortung kommt nicht in Betracht. Eine kostentransparente und den rechtlichen Vorgaben entsprechende Kostenverteilung setzt auch voraus, dass die zu verteilenden Gesamtkosten auf der Grundlage von belastbaren Erhebungen zum Litteringaufkommen und von Abfallanalysen ermittelt werden und die Zahlungsverpflichteten uneingeschränkte Einsicht und Prüfung in die Erhebung der Daten erhalten.

Die gesamte Stellungnahme können Sie hier als PDF-Datei downloaden.

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